AGB

1. Verbindlichkeit und Vertragsabschluß

Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Bedingungen der Elke Wiedner Werbemittel GmbH, im folgenden Wiedner. Sie sind wesentlicher Bestandteil der Lieferverträge und gelten durch Auftragserteilung als anerkannt. Sie gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für die zukünftigen Verträge. Abweichende/entgegenstehende Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner sind nur dann gültig, wenn Wiedner ausdrücklich/schriftlich ihrer Geltung zugestimmt hat. Sollte der Vertragspartner hiermit nicht einverstanden sein, muss Wiedner hierauf sofort schriftlich hingewiesen werden. Für diesen Fall behält sich Wiedner vor, seine Angebote zurückzuziehen, ohne dass gegen Wiedner Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Soweit Lieferungen außenwirtschaftlichen Verpflichtungen, (gem. AWG, AWV, Dual-Use-VO, KWKG, (US) Exportkontrollrecht/Embargo-Recht) unterliegen, wird der Käufer eigenverantwortlich sämtliche Bestimmungen beachten. Erforderliche Genehmigungen wird der Käufer einholen.

 

2. Angebote

Angebote sind freibleibend, unverbindlich und gelten vorbehaltlich Materialeindeckungsmöglichkeiten. Änderungen und Ergänzungen bedürfen schriftlicher Bestätigung. Der Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Preise gelten nur dann als Festpreis, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart ist.

Dem Käufer überlassene Proben/Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Maß, Gewicht, Güte, Qualität sowie Farbe/Farbtöne und verpflichten Wiedner auch dann nicht, wenn die Bestellung mit Bezug auf überlassene Proben/Muster erfolgt. Dies gilt auch für sämtliche dem Käufer zugänglich gemachte Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben), sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind. Abweichungen sind gem. DIN, RAL, RL/VDI VDE oder geltender Übung zulässig. Abweichungen, insbesondere aufgrund von technisch notwendigen Änderungen, bleiben ausdrücklich vorbehalten.

 

3. Preise

Lieferungen werden ausschließlich auf Anweisung und auf Kosten des Käufers verpackt und (transport)versichert. Bei Vereinbarung einer Lieferfrist von mehr als 4 Monaten ist Wiedner berechtigt eingetretene Kostensteigerungen (Material, Herstellung, Montage, Personal, Lieferung und ähnliches) im entsprechenden Umfang an den Käufer weiterzugeben. In diesem Fall gelten die am Liefertag durch Wiedner festgelegten Preise als vereinbart. In allen Fällen, in denen etwa das Material/die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Käufer überlassenen Unterlagen, Muster den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben/unvollständig waren, kann Wiedner die Preise entsprechend den verursachten Kosten auch nach Vertragsabschluß angemessen ändern.

 

4. Lieferumfang und Lieferzeit

Für den Umfang der Lieferung und Leistung ist der schriftlich bestätigte Auftrag allein maßgebend.

Bis zum Versand der Lieferung sind (geringfügige) technische Änderungen/Verbesserungen gestattet. Insbesondere sind solche technischen Änderungen zulässig, die bei Vertragsabschluß noch nicht vorhersehbar waren und auf die Erbringung des vereinbarten Leistungsumfanges positive Auswirkungen haben. Die Lieferzeiten ergeben sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien und sind annähernd. Ihre Einhaltung durch Wiedner setzt voraus, dass alle Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Käufer alle ihm obliegenden Verpflichtungen (z.B.: Anzahlungen) erbracht hat; ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit Wiedner die Verzögerung zu vertreten hat.

Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger/rechtzeitiger Selbstbelieferung. Bei nicht fristgerechter Lieferung durch Zulieferer von Wiedner ist auch Wiedner von der Einhaltung der Lieferfrist entsprechend entbunden; dies setzt voraus, dass Wiedner ordnungsgemäß bestellt hat.

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk Wiedner verlassen hat oder Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. Werden der Versand bzw. die Abnahme/Entgegennahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Käufer zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- und Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist auf höhere Gewalt, (Aufruhr/Krieg/Terroranschläge, Streik, Aussperrung, Rohstofferschöpfung/Begrenzung) oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einfluss Wiedners liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit mindestens um den Zeitraum bis zur Behebung der (Betriebs)Störung, angemessen. Beginn und Ende derartiger Störungen teilt Wiedner dem Käufer unverzüglich mit. Wiedner hat auch das Recht bei dauerhaften Betriebsstörungen infolge der vorgenannten Gründe, oder für den Fall, dass Wiedner ohne sein Verschulden von seinen Zulieferern nicht beliefert wird, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche, ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten; in Fällen der Nichtverfügbarkeit der Leistung hat Wiedner unverzüglich hierauf hinzuweisen; tritt Wiedner in diesem Fall zurück, sind bereits empfangene Leistungen beiderseitig unverzüglich zurückzugewähren.

Der Käufer kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn WIEDNER die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Käufer kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Käufer den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu bezahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen. Ergänzend gelten Ziff. 7, 8, 9. Darüber hinausgehende Ansprüche bestehen nicht. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges des Käufers ein oder ist der Käufer für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.

Kommt WIEDNER in Verzug und erwächst dem Käufer hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Gewährt der Käufer dem in Verzug befindlichen Verkäufer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle, eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, so ist der Käufer im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sowohl Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die hier genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, unter Beachtung der Einschränkungen aus Ziff. 7,8,9 ausgeschlossen.

Angemessene Teillieferungen sind zulässig und werden mit ihrem Wert in Rechnung gestellt.

Bei Werbeanbringung behalten wir uns aus technischen Gründen eine 10%-ige Mehr- oder Minderlieferung vor.

 

5. Gefahrübergang, Abnahme

Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald der Liefergegenstand das Werk WIEDNERs verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder WIEDNER noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Sie muss unverzüglich zum vereinbarten Abnahmetermin, hilfsweise nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch WIEDNER durchgeführt werden. Der Käufer darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Nimmt der Käufer den Liefergegenstand nicht innerhalb einer ihm von WIEDNER bestimmten angemessenen Frist ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, gilt die Abnahme als erteilt. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand-/die Abnahme infolge von Umständen, die WIEDNER nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tag der Meldung der Versand- oder Abnahmebereitschaft auf den Käufer über. Der Käufer verpflichtet sich auf eigene Kosten eine Versicherung abzuschließen, die die insbesondere hiermit verbundenen wirtschaftlichen Risiken angemessen abdeckt.

 

6. Eigentumsvorbehalt

WIEDNER behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung und solange vor, bis sämtliche Forderungen WIEDNERs aus der Geschäftsverbindung bezahlt sind.

Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu verarbeiten und/oder weiter zu veräußern, solange er sich mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen gegenüber WIEDNER nicht im Verzug befindet oder seine Zahlungen einstellt.

Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für WIEDNER unentgeltlich. Der Käufer wird sie gegen übliche/betriebsspezifische Gefahren wie Feuer, Diebstahl und Wasser o. ä. im wirtschaftlich angemessenen Umfang versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden dieser Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige zu Ersatz verpflichtete Dritte zustehen, an WIEDNER in Höhe der Forderung von WIEDNER ab. WIEDNER nimmt die Abtretung hiermit an.

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt WIEDNER vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

 

7. Sachmangelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet WIEDNER ausschließlich, vorbehaltlich Ziff. 8, 9, Gewähr wie folgt:

Bei Sachmängeln sind alle diejenigen Teile der Lieferung/Leistung nach Wahl WIEDNERs unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dieser bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

Zunächst ist WIEDNER stets Gelegenheit zur Vornahme aller WIEDNER notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen zu geben; dies erfolgt in Abstimmung zwischen den Vertragsparteien; andernfalls ist WIEDNER von der Haftung und den daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen, bei Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei WIEDNER sofort zu verständigen ist, hat der Käufer das Recht den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von WIEDNER Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Die Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen 2. Versuch grundsätzlich als fehlgeschlagen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Käufer ldgl. ein Recht zur Minderung des Preises zu. Das Recht auf Minderung des Preises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung,

Sämtliche Kosten der Nachbesserung/Ersatzlieferung, trägt der Käufer, soweit ein Mangel nicht gegeben ist. WIEDNER steht sodann ein Preis/Leistungsbestimmungsrecht für erbrachte Leistungen gem. § 315 ff BGB zu.

Sonstige Schadenersatz- /Aufwendungsansprüche, oder weitergehende Ansprüche des Käufers gegen WIEDNER wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen, soweit nicht in diesen AGB Abweichendes geregelt ist.

 

8. Haftung (Schadenersatz/Aufwendungsersatz)

Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden WIEDNERs infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen/Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten vom Käufer nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Käufers die Regelungen der Ziff. 7, 8. Für Feherhafte Anleitungen des Herstellers übernimmt WIEDNER keine Haftung. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind sowie für Schadenersatz-/Aufwendungsersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Verzug, §§ 280, 286 BGB, Unmöglichkeit, sonstiger Pflichtverletzung, unerlaubten Handlungen, haftet WIEDNER nicht. Dies gilt dann nicht, wenn der Anspruch des Käufers beruht auf

Verletzung des Lebens, Körper oder der Gesundheit

vorsätzlicher oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe oder leitende Angestellter

schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch nicht leitende Angestellte

Mängeln, die arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit garantiert ist

Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem ProdHaftG/allg. Produkthaftung für Personen-/ Sachschäden zwingend gehaftet wird. Im Fall einer auf einfacher Fahrlässigkeit beruhenden Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) ist der Schadenersatzanspruch gegen WIEDNER auf den typischerweise entstehenden und vorhersehbaren Schaden der Höhe nach begrenzt. Dies ist in der Regel maximal der Auftragswert.

Im Fall einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel der Kaufsache besteht, kann der Käufer nur vom Vertrag zurücktreten, wenn WIEDNER oder die gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen die Pflichtverletzung zu vertreten haben und die gesetzlichen Rücktrittsvoraussetzungen erfüllt sind. Der Anspruch auf Schadenersatz ist ausgeschlossen.

 

9. Verjährung

Ansprüche des Käufers gegen WIEDNER insbesondere aufgrund von Mängeln, verjähren 12 Monaten ab der Ablieferung, sonst ab der gesetzlichen Fiktion der Abnahme (§ 640 I BGB), der gemeldeten Lieferbereitschaft, der gemeldeten Abnahmebereitschaft sowie des Annahmeverzugs des Käufers.

 

10. Datenspeicherung

Wiedner hat das recht die geschäftsnotwendigen Kundendaten soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig EDV-mässig zu speichern und zu verarbeiten.

 

11. Mängelrügen

Der Käufer untersucht die Liefer- und Leistungsgegenstände bei Ablieferung sofort und rügt erkennbare Mängel unverzüglich, spätestens jedoch 14 Tage nach Eingang der Lieferung. Zeigt der Käufer innerhalb dieses Zeitraumes einen Mangel nicht schriftlich an, so gelten die Lieferungsgegenstände als genehmigt. Nicht offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung, spätestens jedoch 14 Tage nach Entdeckung schriftlich gerügt werden. Zeigt der Käufer schriftlich innerhalb dieses Zeitraums den entdeckten Mangel nicht an, so gelten die Liefergegenstände als genehmigt. Bei telefonisch übermittelten texten für evtl. Werbeanbringungen etc. kann keine Gewähr übernommen werden. Das Risiko trägt der Auftraggeber. Mit der Auftragserteilung wird WIEDNER vom Auftraggeber durch den Kunden von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung von Kennzeichnungsrechten oder anderen Rechten Dritter freigestellt, die infolge der Ausführung des Auftrages etwa gegen WIEDNER geltend gemacht werden und gestattet uns die Benutzung etwaiger eigener Schutzrechte, soweit sie Gegenstand der auftragsgemässen Werbeanbringung sind. Die Ablehnung oder der Rücktritt von Aufträgen, die eine Schutzverletzung mit sich bringen bleibt vorbehalten.

 

12. Zahlungen

Rechnungen sind zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung, gleichwertiger Zahlungsaufstellung oder Empfang der Lieferung oder Leistungen in bar ohne Abzug zahlbar. Mit Ablauf dieser 30 Tage tritt automatisch Verzug ein.

Bei verzögerter Zahlung, insbesondere bei Zahlungsverzug des Käufers sind, ohne das gesonderte Nachweise notwendig wären, Zinsen von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz fällig. Die Verzugszinsen sind sofort fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens durch WIEDNER ist nicht ausgeschlossen.

Der Käufer kann nur mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen aufrechnen. Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.

Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle Forderungen WIEDNERs gegen den Käufer sofort fällig.

 

13. Anwendbares Recht/Erfüllungsort und Gerichtsstand

Maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen WIEDNER sowie dem Käufer aus und in Zusammenhang mit der Durchführung der Lieferung gem. diesem Vertrag ist das Recht der BRD. Die Anwendung der Bestimmungen des UN-Kaufrechts (CISG) wird hiermit von den Parteien ausdrücklich ausgeschlossen.

Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der jeweilige Sitz von WIEDNER. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages, sowie für die Zahlung aus Schecks/Wechseln, ist der Sitz von WIEDNER. Abweichend hiervon kann WIEDNER auch am jeweiligen Sitz des Käufers Klage erheben.

 

14. Sonstiges

Die Parteien vereinbaren für alle etwa zu treffenden Abreden Schriftform. Mündliche (abweichende) Nebenabreden bestehen nicht. Sie bedürfen in jedem Einzelfall zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung. Das Schriftformerfordernis gilt auch für die Aufhebung dieser Bestimmung. Der Käufer hat WIEDNER auf Eigenschaften der Liefergegenstände gesondert hinzuweisen, auf die dieser besonderen Wert legt. Ein Mangel liegt im Sinne dieser Regelungen nicht vor, wenn ein entsprechender Hinweis durch den Käufer nicht erfolgte und es sich um Eigenschaften handelt, die der Käufer der Art der Kaufsache nach nicht erwarten kann.

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